Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

KFZ-Technik Varga e.U.



1. Geltungsbereich:
KFZ-Technik Varga Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund von Einzelvertragsregelungen und dieser Geschäftsbedingungen. Einzelvertragsregelungen (insbesondere ein unterfertigter Auftrag zur Durchführung einer Softwareoptimierung) gehen immer den AGB vor, dh. bei Überschneidungen des geregelten Sachverhaltes gilt die Einzelvertragsregelung. Die AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsteile, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten auch diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals widersprechen.


2. Vertragsabschluss:
KFZ-Technik Varga Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Auftraggebers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung durch uns bedarf es daher nicht. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen.

Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Eine Haftung für aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursachte Schäden wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeschlossen.

Unsere Angestellten sind nicht befugt, Nebenabreden oder Zusicherungen zu treffen. Wir schließen alle aufgrund von Anscheins- oder Duldungsvollmachten begründeten Ansprüche gegen uns aus.


3. Preis, Preisänderungen:
Sämtliche KFZ-Technik Varga Preise sind brutto inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 20 %) zu verstehen.

Die Preise schließen Verpackung und Fracht nicht mit ein. Die ausgetauschten Ersatzteile sind   grundsätzlich Eigentum des Kunden. Sollte sie dieser bei Übergabe des Fahrzeuges nicht definitiv einfordern, so kommt dies einem Verzicht gleich und es können zu einem späteren  Zeitpunkt keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Soweit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Bestellung bzw. Bereitstellung gültigen Preise.


4. Liefer- und Leistungszeiten:
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten, so kann der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höhere Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die unsere Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt; Teillieferungen können auch gesondert verrechnet werden.


5. Übergabe und Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe an den Auftraggeber gilt das Werk als übernommen. Der Auftraggeber erklärt sich durch die Übernahme des Fahrzeuges, mit der daran verrichteten Arbeit einverstanden. Mit der Übergabe geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Der Auftraggeber kommt mit der Annahme im Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat.

Bei Annahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verrechnen (für Fahrzeug gelten € 15,00 pro angefangenem Tag als vereinbart). Der Gegenstand kann auch bei Dritten aufbewahrt werden. Nachgewiesene höhere Kosten und Gefahren der Aufbewahrung oder der damit verbundenen Handlungen gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Sache. Allfällige weitere Verzugsansprüche bleiben unberührt.


6. Tuning:
Änderungen am Fahrzeug, die einen Eingriff in das vom Pkw-Hersteller serienmäßig gefertigtes System darstellen, werden nur im Auftrag des Kunden vorgenommen.

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass durch die Veränderung der Leistungsdaten der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Sollte diese Änderung nicht durch ein neuerliches TÜV-Gutachten wieder zur Betriebserlaubnis führen, hat dieses Fahrzeug keine Zulassung laut StVO und darf nur im Motorsport verwendet werden. Der Auftraggeber ist ausdrücklich über alle, in Verbindung mit der Leistungssteigerung höhere Beanspruchung des Motors, Turboladers, Getriebe, Achsen, alle beweglichen Teile, usw. und die daraus möglicherweise resultierende kürzere Lebensdauer (als auch Abgasveränderung, rechtliche Auswirkungen sowie höhere Steuern und Versicherungseinstufungen) von uns unmittelbar vor der Durchführung vollständig und ausführlich informiert worden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mehrleistung seiner Versicherung zu melden.

Für diese Umstände, deren allfällige Folgen, insbesondere für die damit verbundenen Kosten, wird von uns keinerlei Haftung übernommen.

Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis und verzichtet uns gegenüber auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus einem Tuning.

Leistungs- und Drehmomentangaben können bis zu +/- 8 % von den Herstellerangaben abweichen, ohne dass dies irgendeinen Anspruch des Auftragsgebers gegenüber uns begründet, da solche Schwankungsbreiten üblich sind.


7. Haftung für allfällige Schäden, Folgeschäden bzw. Produkthaftung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von uns keine Haftung für allfällige Schäden bzw. Folgeschäden (zB. Einbauschäden, Motorschäden, Getriebeschäden, Kupplungsschäden, Antriebsschäden, usw.) übernommen wird. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Haftungsansprüche für Sachschäden am Kfz bzw. sonstige Gegenstände oder Personen, sind ausgeschlossen.


8. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht verfügen.

Bei Zugriff Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – ist vom Auftraggeber auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hinzuweisen und sind wir unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Für allfällige mit derartigen Zugriffen verbundene Kosten haftet der Auftraggeber.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, es sei dem, wir entscheiden uns ausdrücklich für einen Rücktritt.


9. Zahlungsmodalitäten und eigene Ansprüche:
Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso in bar berechtigt. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur unmittelbar an uns oder auf ein von uns bekannt gegebenes Bankkonto erfolgen.

Rechnungen sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen über gebrauchte Gegenstände, Reparaturen, Umbauten, Ersatzteile und Zubehör sind sofort zu bezahlen.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; der Auftraggeber wurde über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sollten bereits Kosten und Zinsen entstanden sein, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt erst auf die Hauptleistung anzurechnen.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Gerät der Auftraggeber in Annahme- oder Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über den jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Bei Annahmeverzug oder Rücktritt des Auftraggebers vom erteilten Auftrag können wir weiters nach unserer Wahl entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen und diesen oder einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in der Höhe von 20% der Auftragssumme gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch nach erfolgter Mängelrüge oder Geltendmachung von Gegensprüchen nicht berechtigt.


10. Qualität, Abbildungen, Beschreibungen, Leistungsdaten und sonstige Angaben:
Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so werden Erzeugnisse in handelsüblicher Qualität geliefert. Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen von KFZ-Technik Varga werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als technische Daten Veränderungen unterliegen, da KFZ-Technik Varga stets bemüht ist, ihre Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln. Leistungsdaten, Geschwindigkeitsangaben, Maße und Gewichte Kraftstoffverbrauchs- und Einsparungsangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen und unverbindlich. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich auf vertragsbezogenen Anfrage bestätigt. Datenangaben beziehen sich auf Referenzfahrzeuge, Abweichungen beim jeweiligen Käuferfahrzeug sind möglich und von KFZ-Technik Varga nicht zu vertreten. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für KFZ-Technik Varga keine Verbindlichkeit. Der Kunde verpflichtet sich, BPT über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Dieses gilt auch bei Fehlenden Unterlagen.


11. Bildaufnahmen:
KFZ-Technik Varga behält sich das Recht vor, digitale Fotografien von Fahrzeugen und Fahrzeugteile   anzufertigen, zu verarbeiten und zu speichern. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Bei einer Veröffentlichung auf unserer Homepage oder unseren Webseiten auf   sozialen Medien werden grundsätzlich alle eindeutigen Identifikationsmerkmale (zB.Kennzeichen,   Firmenaufschriften etc.) entfernt oder zumindest unkenntlich gemacht.


12. Copyright
Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken oder Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist der Sitz des Unternehmens in Korneuburg. Bei Verträgen mit nicht österreichischen Vertragspartnern gilt das österreichische Recht.


Sonstiges:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt (salvatorische Klausel).

Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Bezirksgericht Freistadt bzw., bei Überschreiten der Wertgrenze der Zuständigkeit des Bezirksgerichts, das Landesgerichtes Linz vereinbart.

Nebenabsprachen gelten nur dann als getroffen, wenn diese schriftlich festgehalten wurden.



AGB Stand 12/2020 by KFZ-Technik Varga e.U.